Insgesamt habe die Vorinstanz den Eindruck, dass die Übernahme des Angebots und Leistungsvertrags des Wohnheims in B. einer sorgfältigeren Abklärung bedürft hätte. Der Beschwerdeführerin sei von Beginn an kommuniziert worden, dass der Leistungsvertrag der Therapeutischen Wohngemeinschaft in B. unverändert, d.h. ohne Erhöhung des Leistungspreises bzw. der vereinbarten Leistungen, übernommen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals mündlich darauf hingewiesen worden, dass die Vorinstanz keine Mehrkosten übernehme. Die Beschwerdeführerin hätte vorgängig die Kosten der Übernahme klären müssen.