Die Gestaltung der „Unternehmenskultur" und „Teambildung" liege in der Verantwortung der Institutionen und obliege nicht der Aufsicht der Vorinstanz. Mit einer Übernahme des Angebots bzw. dem Zusammenführen von zwei Betrieben kämen auch zwei Unternehmenskulturen zusammen. Ob die beiden Kulturen einigermassen zusammenpassen würden, müsse vorgängig im Rahmen der Übernahme abgeklärt werden. In jedem Fall wären solche Aufwendungen jedoch mit dem bestehenden Leistungsvertrag abzudecken. Aus diesen Gründen seien keine Betreuungszuschläge zu gewähren.43