Die Anwendung des ROES-Systems zur Einstufung der Bewohnerinnen und Bewohner sei Sache der Institutionen und werde von der Vorinstanz bei keiner Institution mit Betriebsbewilligung überprüft. Sodann sähen weder die Heimverordnung noch die dazumal geltenden qualitativen Betriebsbewilligungsstandards für Wohnheime noch die seit dem 1. Februar 2018 geltenden „Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für Heime" Vorgaben oder Minimalstandards betreffend die technische Ausstattung und das Datenverarbeitungssystem vor. Die Gestaltung der „Unternehmenskultur" und „Teambildung" liege in der Verantwortung der Institutionen und obliege nicht der Aufsicht der Vorinstanz.