Weiter lägen keine besonderen, mit einem zusätzlichen Betrag abzugeltende Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung vor. Auch sei mit der Übernahme des Wohnheims in B. keine bereits durch die Vorinstanz bewilligte Konzeptänderung erfolgt, welche einen erhöhten Aufwand oder Betreuungsbedarf zur Folge gehabt hätte. Schliesslich liege auch kein von der Vorinstanz bewilligtes Projekt mit Finanzierungszusage vor.42