keinen Betreuungszuschlag in Bezug auf die Erfüllung der qualitativen Mindestvorgaben prüfen können und müssen. Die Beschwerdeführerin sei hierzu frühzeitig auf ihre Möglichkeiten hingewiesen worden und könne ihr Versäumnis nun nicht mittels Beschwerdeverfahren nachholen. Ihr Vorbringen betreffend die anspruchsvolle Klientel hätte sie der Vorinstanz in diesem Rahmen zur Prüfung vorlegen müssen.41 Weiter lägen keine besonderen, mit einem zusätzlichen Betrag abzugeltende Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung vor.