6.2 Die Vorinstanz macht geltend, ein Betreuungszuschlag könne beantragt werden bei Ausdehnung des Leistungsvertrags und einer nachweislichen Erhöhung des anerkannten Aufwands. Sie prüfe die Anträge konsequent auf der Basis ihrer Kriterien. Betreffend die Erfüllung qualitativer Mindestvorgaben (Mindeststellenplan, IVSE-Fachpersonal) sei der Stellenplan an beiden Standorten in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfüllt.39 Die Mindeststellenplanvorgaben gegenüber den Vorjahren hätten sich nicht geändert und seien somit kein Änderungstatbestand.40