Die Beschwerdeführerin benötige die Zuschläge, um die qualitativen Mindestanforderungen in beiden Wohnheimen sicherzustellen und das bewilligte Behindertenkonzept umsetzen zu können. Ansonsten wären die Mindestanforderungen nicht gewährleistet, der Betrieb würde den gesetzlichen Auflagen und der Betriebsbewilligung nicht genügen und die Heimbewohner erhielten die nötige Hilfe und Betreuung nicht.38