Diese und weitere Punkte seien bei einer vorgehenden Abklärung unmöglich zu erkennen gewesen. Ausserdem stehe auch die Vorinstanz als bewilligende Behörde in der Pflicht, einem Wohnheim erst dann eine Bewilligung auszustellen, wenn die gesamten Umstände stimmen würden.37 Jedoch habe die Vorinstanz als Bewilligungsbehörde anscheinend über Jahre hinweg versäumt, das Wohnheim in B.___ periodisch zu prüfen und den heutigen Standards entsprechende Auflagen zu erlassen. Die Beschwerdeführerin benötige die Zuschläge, um die qualitativen Mindestanforderungen in beiden Wohnheimen sicherzustellen und das bewilligte Behindertenkonzept umsetzen zu können.