Die Beschwerdeführerin habe vor der Übernahme nicht wissen können, dass solche Missstände herrschen würden. Bei einer Übernahme könne vom Funktionieren grundsätzlicher betrieblicher Prozesse ausgegangen werden. Das Fehlen der Klientendokumentationen der letzten zwei bis drei Jahre oder die fehlende Kontrolle der Medikamentenabgabe seien nicht zu erwarten gewesen. Erst durch die Arbeitsaufnahme habe die Beschwerdeführerin erkannt, dass viele Klienten in den Wohngemeinschaften über Tage nicht kontaktiert und kontrolliert worden seien und keine Betreuungsperson gehabt hätten.