Die Missstände im Wohnheim in B.___ seien erst nach der Fusion ersichtlich geworden und hätten in allen Bereichen zu Mehraufwand geführt. Der Beschwerdeführerin könne nicht entgegen gehalten werden, dass es sich um die üblichen, selbst zu tragenden Risiken einer Fusion handle. Sie habe bei der Übernahme nicht unsorgfältig gehandelt, sondern versucht, einen langjährigen Betrieb vor der Schliessung zu bewahren. Aufgrund der limitierten Plätze in den Wohnheimen sollte es im Interesse des Kantons liegen, einen solchen Betrieb zu unterstützen. 32 Ressourcenorientiertes Einschätzungssystem für die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von erwachsenen Be-