Bei diesen Kriterien scheint es sich lediglich um die Praxis der Vorinstanz zu handeln. Sie können zwar herangezogen werden, um die gesetzlichen Grundlagen auszulegen, dürfen jedoch nicht anstelle des SHG, der SHV und des StBG verwendet werden. 6. Ausrichtung eines Betreuungszuschlags von CHF 65‘000.00