5.2 Dazu ist folgendes festzuhalten: Massgebend für die Beurteilung von Staatsbeitragsgesuchen sind die Grundlagen im SHG, der SHV und im StBG. Danach hat der Kanton grundsätzlich alle Kosten abzugelten, die einem Leistungserbringer aus der wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Erfüllung der ihm vom Kanton übertragenen Aufgaben entstanden sind und die nicht anderweitig abgedeckt werden. Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen sehen die restriktiven Kriterien der Vorinstanz für die Gewährung von Staatsbeiträgen nicht vor. Bei diesen Kriterien scheint es sich lediglich um die Praxis der Vorinstanz zu handeln.