5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügungen vom 18. Dezember 2017 mit ihren Kriterien (vgl. I. Sachverhalt Ziffer 3 hievor) und bringt namentlich vor, die einheitlichen Beurteilungsgrundlagen sollten eine Gleichbehandlung der Leistungserbringer gewährleisten.29 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Schaffung einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage sei zwar nachvollziehbar, jedoch sollte bei der Beurteilung jeder Fall einzeln beurteilt werden.30