nuar 2015, S. 11 Erläuterungen zu Art. 13 Seite 8 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2.5 Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG), die Ablehnung von Beitragsgesuchen erfolgt in jedem Fall mittels Verfügung (vgl. Art. 9 Abs. 3 StBG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 SHV).19