13c Abs. 2 Bst. c StBG). Zusätzlich zu den Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung ist im Rahmen der Leistungsverträge sicherzustellen, dass die Leistungserbringer die erforderlichen Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung stellen (Art. 63 Abs. 1 SHG). Die Leistungsverträge regeln zudem, ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind (Art. 63 Abs. 2 SHG). 18 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Staatsbeitragsgesetzes (StBG) vom 28. Ja-