2.4 Der Inhalt eines Leistungsvertrags richtet sich nach den Mindestvorgaben von Art. 13c Abs. 1 StBG. Beispielsweise müssen die zu erbringenden Leistungen und die verfolgten Ziele (Bst. a), die Bemessung der Staatsbeiträge (Bst. b) oder die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (Bst. e) zwingend im Leistungsvertrag geregelt sein. Darüber hinaus können namentlich die Folgen einer Überdeckung oder einer Unterdeckung ebenfalls im Leistungsvertrag geregelt werden (Art. 13c Abs. 2 Bst.