1.5 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Platz- und Betreuungszuschlägen 2.1 Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) sind vorliegend die Gewährung von Betreuungszuschlägen von je CHF 32‘500.00 für die Wohnheime in A. und B. sowie die Änderung des