Erwägung 8 hienach), weswegen an die Anträge und Begründung der Beschwerde entsprechend tiefere Anforderungen zu stellen sind. Daher erweist sich die Beschwerde vom 14. Januar 2018 auch als formgerecht im Sinne von Art. 32 VRPG. Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Januar 2018 wird eingetreten.