Vorliegend wurde die Beschwerde vom 14. Januar 2018 fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG), enthält jedoch weder einen eigentlichen Antrag noch eine eigentliche Begründung. Sinngemäss lässt sich daraus aber ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 und die Gutheissung ihrer Gesuche vom 7. September 2017 verlangt; weil sich ihr Aufwand infolge der Zusammenführung der Wohnheime in B.___ und A.___ erhöht habe und Bedarf nach mehr Plätzen in der BS/TS bestehe. Zudem ist zu beachten, dass durch die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2017 eine sachgerechte Anfechtung kaum möglich war (vgl. dazu