1.4 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben (Art. 67 VRPG). Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit eines Antrags, der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, einer Begründung sowie einer gültigen Unterschrift (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Mit dem Antrag bzw. dem Rechtsbegehren (und der Begründung) wird zugleich der Streitgegenstand festgelegt.