Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwei Verfügungen der Vorinstanz, beide vom 18. Dezember 2017 und beide die Gewährung von Zuschlägen betreffend, mit einer Beschwerdeschrift angefochten. Beide Verfügungen beschlagen denselben Gegenstand und betreffen dieselben Verfahrensbeteiligten. Daher ist in einem Beschwerdeverfahren über die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügungen zu befinden. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 10 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 11 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)