1.2 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Wichtigste Richtschnur für den Entscheid über eine Vereinigung von Verfahren ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt beim Entscheid über eine Vereinigung über einen grossen Ermessenspielraum. Als gleicher Gegenstand wird die gleiche Thematik verstanden. Aus der Vereinigung dürfen den Beteiligten keine bedeutenden Nachteile entstehen. In der Regel profitieren die Beteiligten jedoch von einer Vereinigung, weil der Prozessaufwand für das einzelne Verfahren kleiner wird.14