1.1 Angefochten sind die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017. Diese Verfügungen sind gemäss Art. 28 StBG10, Art. 10 SHG11 und Art. 44 HEV12 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG13 bei der GEF als in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.