12. Mit Quadruplik vom 26. September 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde vom 14. Januar 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. Auf das erstmals in der Replik vorgebrachte und damit verspätete Rechtsbegehren um einen Platzzuschlag im Umfang von CHF 180‘600.00 sei nicht einzutreten. Weiter nahm die Vorinstanz punktuell Stellung zu den 9 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und