10. Am 19. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme anzusetzen, da die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen erstmals in der Duplik begründet habe. 11. Mit Triplik vom 30. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest und nahm Stellung zur Duplik.