8. Mit Replik vom 20. April 2018 stellte und begründete die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, folgende Rechtsbegehren: 1. Der Betreuungszuschlag für das Jahr 2018 für die Wohnheime in A.___ und B.___ in der Höhe von je Fr. 32'500.00 (Total 65'000.00) sei zu gewähren. 2. Dem Wohnheim in B.___ sei der Platzzuschlag für das Jahr 2018 von Fr. 180'600.00 zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 9. Mit Duplik vom 11. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und begründete diesen Antrag.