7. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie vorab auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen. Ergänzend hielt sie fest, alle für das Jahr 2018 eingegangenen Gesuche um Platz- und Betreuungszuschläge seien anhand der erwähnten Kriterien beurteilt worden. Die Mindeststellenplanvorgaben hätten sich nicht verändert und seien somit kein Änderungstatbestand. Da sich die Grundleistung nicht verändert habe, müsse die Aufteilung des Angebots kostenneutral erfolgen.