6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2018 wies das Rechtsamt die Vorinstanz auf die ungenügende und nicht nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Verfügungen hin und forderte sie auf, in der Beschwerdevernehmlassung die Entscheidgründe ausführlich darzulegen.