Zur Begründung führte sie im Wesentlichen auf, die Vorinstanz habe nach Durchführung einer Revision Auflagen gemacht und verlange auf den 1. Januar 2019 die Aufteilung des Angebots „Wohnheim mit Beschäftigung“ in die Sparten „Wohnheim ohne Beschäftigung“ und „Beschäftigung“. Das Kriterium „Stellenplan, IVSE-Fachpersonal“ sei erfüllt infolge der Zusammenführung und Weiterbildung der beiden Mitarbeiterteams, der innerbetrieblichen Einführung neuer Instrumente in der Klienten-Dokumentation in B.____ eines Coachings der Mitarbeiter sowie weiterführenden flankierenden Massnahmen zur Entwicklung der Mitarbeiter.