5. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 und die Gutheissung ihrer Gesuche. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen auf, die Vorinstanz habe nach Durchführung einer Revision Auflagen gemacht und verlange auf den 1. Januar 2019 die Aufteilung des Angebots „Wohnheim mit Beschäftigung“ in die Sparten „Wohnheim ohne Beschäftigung“ und „Beschäftigung“.