Zur Begründung verwies sie auf dieselben Kriterien wie in der Verfügung betreffend das Wohnheim in A.___ und führte aus, sie könne weder dem Gesuch für zwei zusätzliche Plätze für das Angebot „Ambulante Betreuung“ mit einem Platzzuschlag von insgesamt CHF 96'075.00 noch dem Gesuch für die Aufteilung des Angebotes „Wohnen mit Beschäftigung" in „Wohnen ohne Beschäftigung" und „Tagesstätte" mit einem Platzzuschlag von CHF 84'525.00 noch dem Gesuch um einen Betreuungszuschlag in der Höhe von CHF 32'500.00 entsprechen, da die genannten Kriterien nicht erfüllt seien.8