Mit der eigenen Kalkulation gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, die Deckungslücke nachvollziehbar zu belegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines Beitrags zur Überbrückung der Deckungslücke beim Einsatz der medizinischen Innovation rTMS zur alternativen Behandlung von Depressionen, Halluzinationen und andern psychiatrischen Erkrankungen“ vom 10. August 2017 erfüllt damit die finanziellen Voraussetzungen von Art. 116 Abs. 2 SpVG nicht. Die Beschwerde vom 12. Januar 2018 ist daher abzuweisen. 5. Kosten