nen Unterlagen nicht eindeutig beantwortet werden. Indem die Beschwerdeführerin es unterlässt diesen Punkt zu belegen, ist nach den allgemeinen Beweisregeln zu ihren Lasten davon auszugehen, dass die Kostenberechnung der stationären Behandlung nicht korrekt erfolgt ist. 47 Bereits im Titel des Gesuchs wird von einer „alternativen Behandlung“ gesprochen Seite 16 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Ergebnis