Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die rTMS-Behandlung werde im stationären Bereich nur ergänzend zu anderen Behandlungsmethoden angewendet und ersetze diese nicht, erscheint nicht plausibel. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Einsatz von rTMS zumindest einzelne andere Therapiestunden ersetzt, zumal die Behandlung ausdrücklich eine Alternative zu den üblichen Behandlungsmethoden darstellt.47 Die Beschwerdeführerin bringt keine eigentliche Begründung für ihre Behauptung vor und unterlässt es auch, entsprechende Nachweise vorzubringen. Die Frage, ob die rTMS im stationären Bereich die üblichen Behandlungsleistungen teilweise ersetzt oder nicht, kann daher mit den vorhande-