Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass sie die Vollkosten pro Tag hätte prüfen können, wenn die Beschwerdeführerin die im neuen Antragsformular vorgegebene Tabelle zur fallbezogenen Kosten- und Erlöskalkulation verwendet hätte. Aus der von der Beschwerdeführerin gelieferten Herleitung lasse sich jedoch lediglich ein Betrag ablesen, der der Vorinstanz zwar nicht plausibel erscheine, aber mangels zusätzlicher Informationen bzw. Dokumentationen auch nicht auf seine Höhe überprüft werden könne. 3.5.4 Würdigung