3.5.1.3 In der Beschwerdevernehmlassung hält die Vorinstanz bezüglich Kosten der stationären Behandlung an ihrer Begründung fest. Sie erachte es als unwahrscheinlich, dass die rTMS im stationären Bereich die üblichen Behandlungsleistungen in keiner Weise ersetzen und dadurch uneingeschränkt als Zusatzkosten zu Buche schlagen würden. Wenig plausibel sei ein schlichtes Aufsummieren der Kosten insbesondere, wenn die rTMS – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – bei einer stationären Behandlung täglich durchgeführt werde. Mindestens eine andere Therapiestunde müsse für die behandelte Person durch die rTMS zwingendermassen ausfallen. Wenn man die Vollkosten für die übliche stationäre Be-