3.5.1.1 Schliesslich hält die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, dass im stationären Bereich die Vollkosten der Innovation zu den Vollkosten für stationäre Leistungen hinzugerechnet würden. Es sei nicht plausibel, dass die neuartige Behandlung die üblichen Behandlungsleistungen in keiner Weise ersetzen und dadurch uneingeschränkt als Zusatzkosten zu Buche schlagen würden. 3.5.1.2 Zu diesem Punkt bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, im stationären Bereich werde die rTMS-Behandlung ergänzend zu anderen Behandlungsmethoden 44 Vgl. Vorakten, Beilage 9 45 Vgl. Vorakten, Beilage 9 46 Vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2018