Eine nachvollziehbare und lückenlose Herleitung der Kosten ist aber unabdingbar, da die Beiträge des Kantons an medizinische Innovationen nach dem Subsidiaritätsprinzip und damit nur dann gewährt werden, wenn mögliche andere Finanzierungsquellen ausgeschöpft bzw. nicht vorhanden sind. Der Beschwerdeführerin gelingt es nach dem Gesagten nicht, ihre Erträge im ambulanten Bereich und damit ihre Kalkulation plausibel zu machen. 3.5 Kosten der stationären Behandlung 3.5.1 Argumentation der Verfahrensbeteiligten