Die Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Januar 2018 betreffend Leistungen in Abwesenheit erklären nur 30 Minuten der 90-minütigen Gesamtbehandlungsdauer.46 Unklar bleibt damit weiterhin, welche Leistungen die Beschwerdeführerin in der Restbehandlungszeit von 60 Minuten genau erbringt, und welche davon KVG-Leistungen darstellen. Eine nachvollziehbare und lückenlose Herleitung der Kosten ist aber unabdingbar, da die Beiträge des Kantons an medizinische Innovationen nach dem Subsidiaritätsprinzip und damit nur dann gewährt werden, wenn mögliche andere Finanzierungsquellen ausgeschöpft bzw. nicht vorhanden sind.