welche nicht – genau so, wie es in der im Antragsformular vorgegebenen Tabelle vorgesehen ist. Per E-Mail vom 20. Oktober 2017 stellt die Beschwerdeführerin lediglich eine Gegenfrage. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Januar 2018 betreffend Leistungen in Abwesenheit erklären nur 30 Minuten der 90-minütigen Gesamtbehandlungsdauer.46 Unklar bleibt damit weiterhin, welche Leistungen die Beschwerdeführerin in der Restbehandlungszeit von 60 Minuten genau erbringt, und welche davon KVG-Leistungen darstellen.