Unter anderem habe die Vorinstanz die Frage gestellt, aus welchen Gründen lediglich vier Mal fünf Minuten Leistungen in Abwesenheit verrechnet würden (also insgesamt 20 Minuten), obwohl zwei ärztliche Fachpersonen jeweils 30 Minuten Leistungen in Abwesenheit erbringen (also insgesamt 60 Minuten). Schliesslich könnten auch Assistenzärztinnen und -ärzte ihre Leistungen verrechnen, wenn sie unter Anleitung der ärztlichen Leitung arbeiten. Diese Frage habe die Beschwerdeführerin mit einer Gegenfrage beantwortet, ohne zusätzliche Informationen oder Erläuterungen vorzubringen.43