Als verrechenbare Leistung habe die Beschwerdeführerin die Leistungen in Abwesenheit angegeben, wobei jeweils vier Mal fünf Minuten psychologische Leistungen in Abwesenheit verrechnet würden (also insgesamt 20 Minuten). Mit E-Mail vom 27. September 2017 habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um zusätzliche Informationen zu ihrem Gesuch um Beiträge für medizinische Innovationen gebeten. Unter anderem habe die Vorinstanz die Frage gestellt, aus welchen Gründen lediglich vier Mal fünf Minuten Leistungen in Abwesenheit verrechnet würden (also insgesamt 20 Minuten), obwohl zwei ärztliche Fachpersonen jeweils 30 Minuten Leistungen in Abwesenheit erbringen (also insgesamt 60 Minuten).