3.4.1.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, neben der Behandlungsdauer hätten einige Beiratsmitglieder in ihren schriftlichen Rückmeldungen und an der Beiratssitzung die Erträge im ambulanten Bereich als nicht plausibel beurteilt. Nachvollziehbar und bekannt sei die Tatsache, dass keine spezifische TARMED-Position existiere, mit der die Anwesenheitsleistung der rTMS verrechnet werden könne.