3.4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die von der Vorinstanz bemängelte Verrechnung von lediglich 20 Minuten anstelle von 30 Minuten Leistung in Abwesenheit ergebe sich aus 5 Minuten Vorbereitung, 5 Minuten Nachbereitung und 10 Minuten Dokumentation pro Behandlungssession. Die restlichen 10 Minuten würden keine KVG- Leistungen darstellen und könnten deshalb nicht als Leistung in Abwesenheit verrechnet werden. Dennoch seien es im Rahmen der rTMS-Behandlung anfallende Leistungen. Die Verrechnung von 20 Minuten Leistung in Abwesenheit sei deshalb korrekt.