3.4.1.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung geltend, weitere Erlöse im ambulanten und stationären Bereich in der Kalkulation seien zu wenig abgebildet. So sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das ärztliche Personal im ambulanten Bereich lediglich 20 Minuten Leistungen in Abwesenheit verrechne, wenn es neben der einstündigen Behandlungsdauer zwingend weitere 30 Minuten anwesend sein müsse. Ebenfalls sei nicht klar, warum für das ärztliche Personal psychologische (und nicht ärztliche) Leistungen in Abwesenheit verrechnet würden.