Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihre Sichtweise, wonach der Personaleinsatz mit 90 Minuten pro Behandlungssession unplausibel sei, durchaus begründet hat. Zumal die Begründung der Beanstandung des Beirates entspricht, welche der Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom 27. September 2017 mitgeteilt worden war.41