3.3.1.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem angepassten Gesuch vom 10. August 2017 eine Behandlungsdauer von 60 Minuten sowie eine Vor- und Nachbereitungsdauer von 30 Minuten angegeben. Die Vorinstanz nehme nicht für sich in Anspruch, die angemessene Dauer von medizinischen Behandlungen einschätzen zu können. Dass die Behandlungsdauern unplausibel seien, ergebe sich denn auch nicht aus einer medizinischen Einschätzung, sondern vielmehr aus dem Kontext bzw. den folgenden (allgemeinen) Überlegungen: