Die Feststellungen der Vorinstanz zur Steigerung des Personaleinsatzes in der Gesuchsversion vom 10. August 2017 gegenüber der Version vom 23. Juni 2017 um 50% könne sie nicht nachvollziehen. In der Gesuchversion 23. Juni 2017 seien 750 Stunden für 600 Behandlungssession à 1.5 Stunden berechnet worden. Diesen offensichtlichen Fehler (600 x 1.5 = 900 und nicht 750) habe sie in der Gesuchsversion vom 10. August 2017 korrigiert. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie es bedaure, diese Änderung in der angepassten Gesuchversion unbegründet gelassen zu haben.