3.3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 12. Januar 2018 vor, die von der Vorinstanz dargelegte Sichtweise, wonach der Personaleinsatz mit 90 Minuten pro Behandlungssession unplausibel sei, werde von der Vorinstanz nicht weiter begründet. Für die Nachvollziehbarkeit verweist die Beschwerdeführerin auf ihre eingereichten Berechnungen, welche den Personaleinsatz pro Behandlungssession in «Vorbereitung», «Durchführung» und «Nachbereitung» detailliert aufteilen würden.