In ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2017 beurteilt die Vorinstanz die Nachvollziehbarkeit der Deckungslücke als Teil der finanziellen Voraussetzungen von Art. 116 Abs. 2 SpVG als nicht erfüllt. Insbesondere die Kalkulation der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Begründet wird dies im Einzelnen mit der Nichtnachvollziehbarkeit der Behandlungsdauer sowie des fehlenden Ausweisens von Erlösen und der Kosten der stationären Behandlung. Im Folgenden wird auf die einzelnen Abweisungsgründe der Vorinstanz näher eingegangen. 27 Vgl. BGer 2C_2/2015 vom 13.08.2015 28 Vgl. Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 58 f.